So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 23. Juli 2024 (Az.: 5 U 78/22) in einem Berufungsverfahren, mit dem auf die Aussichtslosigkeit der Berufung hingewiesen wurde. In dem Verfahren, geführt von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. gegen ein Medienunternehmen. Dieses hatte in einem Newsletter Werbung zwar mit dem Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht. Diese Kenntlichmachung war nach Ansicht des Gerichts aber nicht ausreichend. Es ging daher von einem Verstoß gegen § 5a IV 1 UWG au.