So das Gericht in seinem Urteil vom 28. Januar 2025 (Az.: VI ZR 109/23). In dem Rechtsstreit hatte der Beklagte nach einer Warenbestellung eine E-Mail an den Kläger geschickt und dort auf seine Aufrechterhaltung des Dienstleistungsangebotes während der COVID-19-Pandemie hingewiesen. Für diese E-Mail verlangte der Kläger einen Schadensersatz. Zwar nahm das Gericht unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsprechung an, dass auch hier ein Anspruch möglich sei. Dieser sei jedoch nicht hinreichend dargelegt und bewiesen worden.
BGH: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art 82 DSGVO wegen Verwendung von E-Mail-Adresse ohne Einwilligung für E-Mail-Werbung, wenn Schaden nicht hinreichend dargelegt und bewiesen wird
