So das Gericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2025 (Az.: C‑203/22) in einem Vorabentscheidungsersuchen des VG Wien zu einem dort zu entscheidenden Fall zu Auskünften, die gegenüber einem Unternehmen für Bonitätsauskünfte geltend gemacht worden waren, dass auch Technik im Rahmen des Art.22 DSGVO eingesetzt hatte.
EuGH: Auskunftsanspruch nach Art. 15 I h) bei Einsatz automatisierten Entscheidungsfindungen (einschließlich Profilings) umfasst in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form erteilte Information zu Verfahren und Grundsätzen
