So das Gericht in seinem Urteil vom 15. Januar 2025 (Az.: 1 U 20/24) in einem Rechtsstreit einer Ehefrau mit einer Versicherung um Ansprüche aus einem Versicherungsfall. Der „Clou“ des Falls war, dass der Ehemann mit der Versicherung bereits einen umfassenden Vergleich abgeschlossen und dazu eine E-Mail im Namen der Klägerin über deren E-Mail-Account geschickt hatte. Zu diesem hatte der Ehemann Zugriff, dass Passwort und über einen längeren Zeitraum hinweg darüber für die Ehefrau private und geschäftliche E-Mails in deren Namen verschickt. So konnte die beklagte Versicherung, so das Gericht, von einer Anscheinsvollmacht und damit einer wirksamen Stellvertretung bei Abschluss des Vergleichs ausgehen. Auch aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen.
OLG Zweibrücken: Überlässt der Ehepartner seinen E-Mail-Account nebst Passwort, kann Anscheinsvollmacht und damit Stellvertretung für über diesen E-Mail-Account verschickte Willenserklärungen entstehen
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