So das Gericht bezogen auf den ihm vorgelegten Sachverhalt in seinem Urteil vom 28. Januar 2025 (Az.: VI ZR 183/22). Der Beklagte im Ausgangsverfahren hatte gegen die ihn gerichtete Forderung im Wege der Widerklage einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht. Dabei hatte das Berufungsgericht ihm einen Betrag von 500 EUR zugesprochen, von dem dann noch ein Teilbetrag wegen einer anerkannten Forderung abzuziehen war. Die Richter des Senates sehen im Einzelfall die Forderung als angemessen.