So das Gericht in seinem Urteil vom 27. März 2025 (Az.: I ZR 64/24) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit, in dem Aussagen in einer E-Mail und auch irreführende Angaben streitig war. Zunächst war aber zu klären, ob das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) überhaupt anwendbar ist. Hierzu hat das Gericht jetzt entschieden, dass eine Eigenschaft als Mitbewerber für die klagende Fluggesellschaft gegeben ist, dass das Merkmal des „konkreten Wettbewerbsverhältnisses“ im Sinne des § 2 I Nr.4 UWG erfüllt ist.
BGH: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluggesellschaft, die online Entschädigungsansprüche von Kunden ermöglicht, und Internetportal, dass gleiche Dienstleistung anbietet
