geltend machen kann, ist seit diesem Tag eingeschränkt. Ansprüche, so § 8 III 1 UWG stehen nur dem Mitbewerber zu, „der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt.“
Bei dem Erhalt einer Abmahnung ist dies wesentlich und muss geprüft werden, damit der Abmahnende überhaupt eine Berechtigung zur Abmahnung aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb hat.
Die Besonderheit: Für Verfahren, die vor dem 1.12.2021 begonnen wurden (außergerichtlich und gerichtlich) muss die Neuregelung auch beachtet und damit die Aktivlegitimation auch belegt werden können.
Link zum Gesetz: