Da in den letzten Tagen viel über erste Abmahnungen berichtet wurde, stellt sich die Frage, ob Abmahnungen durch Mitbewerber überhaupt aus dem Wettbewerbsrecht wegen eines Verstoßes gegen Informationspflichten nach Art.12-14 DSGVO möglich sind.

In der Vergangenheit gab es zum alten Rechtsstand Gerichtsentscheidungen, die sich insbesondere mit fehlenden oder unzutreffenden Datenschutzerklärungen nach § 13 TMG beschäftigten:

So z.B. folgende:

OLG Köln (fehlende Datenschutzerklärung Kontaktformular Internetseite)

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2016/6_U_121_15_Urteil_20160311.html

Wichtig ist, dass überhaupt nicht feststeht, ob ein Mitbewerber einen Verstoß gegen Art.12-14 DSGVO als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG im Wege der Abmahnung verfolgen kann.

Stimmen in der juristischen Fachliteratur lehnen dies z.B. wegen dem fehlenden Marktbezug ab oder auch mi dem Argument, dass Art 80 Abs.2 DSGVO die Verfolgung von Verstößen abschließend geregelt hat und daher Wettbewerber, die nicht unter diese Regelung fallen, keinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen können.

Daher ist auch fraglich, ob die Abmahnungen überhaupt begründet sind. Klären kann dies nur die Rechtsprechung in gerichtlichen Verfahren.