Um die Vorgaben der EU-Markenrechtsrichtlinie umzusetzen, wird es aller Voraussicht nach mit Wirkung zum Teil ab dem 14. Januar 2019 und zum Teil zu anderen Zeitpunkten zahlreiche Änderungen im Markenrecht geben. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Dennoch möchten wir auf wichtige Änderungen bereits jetzt hinweisen. Ab dem 14. Januar 2019 wird dann eine nationale Gewährleistungsmarke eingeführt.

Eine Gewährleistungsmarke soll dabei nach § 106 des aktuell vorliegende Gesetzentwurfes folgende Voraussetzungen erfüllen, um als Marke einen Schutz erlangen zu können.

„..Der  Inhaber  der  Gewährleistungsmarke  gewährleistet  bei  ihrer  Anmeldung  für  die Waren  und  Dienstleistungen, für  die  sie  angemeldet  wird,  eine  oder  mehrere  der  folgenden  Eigenschaften:  das  Material,  die  Art und  Weise  der  Herstellung  der Waren  oder  der  Erbringung  der  Dienstleistungen,  die Qualität,  die  Genauigkeit  oder andere  Eigenschaften  mit  Ausnahme  der  geografischen Herkunft.  Die  Marke  muss geeignet  sein, Waren  und  Dienstleistungen,  für  die die  Gewährleistung  besteht,  von solchen Marken zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.“

Eine solche Marke muss dann auch mit einer entsprechen Satzung verbunden werden, die die Benutzung regelt.

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Eine Markenanmeldung sollten aus verschiedenen Gesichtspunkten heraus durchdacht sein. Gerne bin ich dabei behilflich.

Mehr zu einer strategischen Umsetzung eines Markenschutzes unter www.ip-taktik.de