Um die Vorgaben der EU-Markenrechtsrichtlinie umzusetzen, wird es aller Voraussicht nach mit Wirkung zum Teil ab dem 14. Januar 2019 und zum Teil zu anderen Zeitpunkten zahlreiche Änderungen im Markenrecht geben. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Dennoch möchten wir auf wichtige Änderungen bereits jetzt hinweisen. Ab dem 14. Januar 2019 wird dann eine nationale Gewährleistungsmarke eingeführt.
Eine Gewährleistungsmarke soll dabei nach § 106 des aktuell vorliegende Gesetzentwurfes folgende Voraussetzungen erfüllen, um als Marke einen Schutz erlangen zu können.
„..Der Inhaber der Gewährleistungsmarke gewährleistet bei ihrer Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften: das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft. Die Marke muss geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Marken zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.“
Eine solche Marke muss dann auch mit einer entsprechen Satzung verbunden werden, die die Benutzung regelt.
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Eine Markenanmeldung sollten aus verschiedenen Gesichtspunkten heraus durchdacht sein. Gerne bin ich dabei behilflich.
Mehr zu einer strategischen Umsetzung eines Markenschutzes unter www.ip-taktik.de