Zwar erfolge die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. März 2019, Az.: BVerwG 6 C 2.18) noch auf Basis des vor dem 25. Mai 2018 geltende alten BDSG und der dortigen Rechtsgrundlage des § 6b DSGB alter Fassung. Dennoch hat die Entscheidung auch Auswirkungen auf ein zulässiges Handeln nach der DSGVO und dort Art. 6 Abs.1 Satz 1 lit.f).. Danach muss eine solche Maßnahme schon im konkreten Fall mit konkreten Zwecken begründet werden, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden und eine Interessenabwägung zu Gunsten dieses Vorgangs der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sprechen. Ebenfalls kann die Rechtsgrundlage § 4 BDSG-neu sein. Im durch das Gericht zu bewertenden Fall konnte die Inhaberin der Zahnarztpraxis nicht darlegen, warum und zu welchen Gründen bzw. Zwecken die Videoüberwachung erfolgte. Damit war ein Interesse nicht gegeben.

Quelle:

https://www.bverwg.de/de/pm/2019/22