Arbeitsvertragsklausel als Geheimhaltungsmaßnahme – Eine konkrete Arbeitsvertragsregelung als solche Maßnahme, und zwar als Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne von § 2 Nr. 1 b) GeschGehG hatte das Arbeitsgericht Aachen in seinem Urteil vom 13. Januar 2022 (Az.: 8 Ca 1229/20) zu bewerten. Das Gericht hatte in einem Verfahren eines Arbeitgebers gegen einen Beschäftigten einen Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen zu bewerten. Neben zahlreichen anderen rechtlichen Ausführungen hatte das Gericht auch zu bewerten, ob folgende Arbeitsvertragsklausel als Geheimhaltungsmaßnahme ausreichend war:
„Herr H. wird über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge der Gesellschaft Stillschweigen bewahren. Er wird dafür Sorge tragen, dass Dritte nicht unbefugt Kenntnis erlangen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus und umfasst auch die Inhalte dieses Vertrags.“
Das Gericht sah diese Regelung nicht als ausreichende Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne von § 2 Nr. 1 b) GeschGehG.