Den Anspruch auf Rechtsgrundlage des Art. 82 DSGVO bejahte das Gericht in seinem Urteil vom 26. September 2024 (Az.: 3 Ca 77/24) in einem Rechtsstreit, der sich einem Verband abspielte. In einer E-Mail war über den Kläger unter anderem folgendes an alle Mitglieder mitgeteilt worden:

„…mit diesem Rundschreiben informiere ich euch darüber, dass sich seit November 2022 unser Leiter der Approved Training Organisation (ATO), L., im Krankenstand befindet….“

Darin sah das Gericht zunächst eine unzulässige Weitergabe von Gesundheitsdaten, die über Art. 9 DSGVO besonderen Schutz genießen, und in der Folge auch einen Anspruch in Höhe von 10.000 EUR aus Basis der Rechtsgrundlage des Art. 82 DSGVO.