So das Gericht in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2024 (Az.: 8 AZR 225/23) und damit in der Höhe gleichlautend mit der Vorinstanz des LAG Düsseldorf. Das Gericht stellt dabei grundsätzlich fest, dass die Dokumentation eines Gesundheitszustandes durch einen Detektiv eine Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO ist.
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