Es muss ein tatsächlicher Schaden dargelegt und bewiesen werden. So das Gericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2025 (Az.: 8 AZR 61/24), dass den Rechtsstreit zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese hatte dem klagenden Arbeitnehmer noch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000 EUR zugesprochen.
BAG: Verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch Arbeitgeber rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen eines „schlechten Gefühls“
Arbeitsrecht, Datenschutz/Datensicherheit
