So das Gericht im Rahmen des Beschlusses vom 14. August 2024 (Az.: 102 AR 84/24 e), in dem ein Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 ZPO bezogen auf die örtliche Zuständigkeit in einem Rechtsstreit gestellt worden war, da beide Parteien des Rechtsstreits in unterschiedlichen Gerichtsbezirken ihren Sitz hatten. Dies war aber nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da sich aus den wirksam in den Vertrag einbezogenen AGB eine Gerichtsstandsbestimmung ergab.