So der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: 1 ZR 61/14 – Wir helfen im Trauerfall). In dem Rechtsstreit zwischen zwei Bestattungsunternehmern war streitig, ob eine Darstellung mit einem Werbeflyer, indem der werbende Bestatter seine Dienstleistungen angegeben hatte, ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt, da die zwangsweise bei jeder Beerdigung anfallenden Überführungskosten nicht anhand der Berechnungsmöglichkeit entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand des Kilometerpreises angegeben worden war. Der Bundesgerichtshof sah in dieser fehlenden Darstellung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und insoweit gegen den § 1 Preisangabenverordnung. Für die Richter war die konkrete Darstellung im Rahmen des Werbeflyers unter der Angabe von Preisen für die Bestattungsdienstleistung bereits so konkret, dass insoweit auch die gemäß Preisangabenverordnung bestehende Pflicht zur Angabe des Preises einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile im Detail eingehalten werden musste. Bei den sonstigen Preisbestandteilen handelt es sich insoweit auch um die Überführungskosten, deren Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben sind, damit der Betrachter, also der Hinterbliebene/Erbe hier genau erkennen kann, in welcher Höhe diese Kosten anfallen.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Frankfurt a.M.: Vertrag zur Implementierung eines auf Standardsoftware basierenden ERP-Systems ist meistens ein Vertrag mit Elementen aus dem Dienst- und Werkvertragsrecht
- OLG München: Online-Bewertungsanbieter muss aufgrund einer Rüge eines Bewerteten aktiv werden und die Beschwerde prüfen; Geschieht dies nicht, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung einer Bewertung
- OLG Dresden: Verantwortlicher muss Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO dauerhaft auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen überwachen, unter anderem auch, ob nach Abschluss der Datenverarbeitung personenbezogene Daten gelöscht wurden
- BGH: Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO grds. auch bei bloßen kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogenen Daten möglich
- LG Coburg: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird rechtsmissbräuchlich ausgeübt, wenn keine datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen, sondern bereicherungsrechtliche Ansprüche