auch die Angabe der Motorisierung. Dies ist eine wesentliche Information, deren Nicht-Angabe eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG darstellt. So das Landgericht Köln einer Entscheidung (Urteil vom 18. Juli 2018, Az. 84 O 31/18). Ein Kfz-Händler hatte ein Neuwagen mit konkreten Ausstattungsmerkmalen in einer Prinzwerbung beworben. Die Angaben zur Motorisierung fehlte. Dies sei eine wesentliche Information und daher sein die Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht zu Recht erfolgt, so das Gericht.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG München: Online-Bewertungsanbieter muss aufgrund einer Rüge eines Bewerteten aktiv werden und die Beschwerde prüfen; Geschieht dies nicht, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung einer Bewertung
- OLG Dresden: Verantwortlicher muss Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO dauerhaft auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen überwachen, unter anderem auch, ob nach Abschluss der Datenverarbeitung personenbezogene Daten gelöscht wurden
- BGH: Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO grds. auch bei bloßen kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogenen Daten möglich
- LG Coburg: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird rechtsmissbräuchlich ausgeübt, wenn keine datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen, sondern bereicherungsrechtliche Ansprüche
- OLG Brandenburg: Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist nicht nach § 312g II Nr.1 BGB wegen einer Personalisierung eines Produktes ausgeschlossen, wenn bei der Personalisierung durch den Kunden aus vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten der Produktzusammenstellung ausgewählt werden kann