So das Gericht in seinem Beschluss vom 24. Januar 2025 (Az.: IX B 99/24), mit dem sich das Gericht für sachlich unzuständig erklärte. Es handelt sich nach Ansicht des Gerichts um einen Rechtsstreit, der unter Berücksichtigung des § 40 I VwGO vor den Verwaltungsgerichten zu führen ist.