So unter anderem das Gericht in der Entscheidung vom 18.November 2024 (Az.: VI ZR 10/24), zu der bisher nur die Pressemitteilung vorliegt. Das Gericht sieht nach den dortigen Angaben für die Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nicht dem Eintritt eines Nachteils zu Lasten des Betroffenen in Form der Verwendung von personenbezogenen Daten unter missbräuchlichen Aspekten noch anderer, zusätzlich eintretender, negativer Folgen. Im konkreten Fall für die Sache an das Berufungsgericht in Form des OLG Köln zurückverwiesen.
Die Ausführungen des Volltextes des Urteils dürfte sehr große Auswirkungen auf alle noch laufenden Gerichtsverfahren zu diesem Themenkomplex, aber auch grundsätzlich zu Ansprüchen auf Basis von Art. 82 DSGVO haben.