und zwar immer dann, wenn im Rahmen der Bewerbung die Gesamtzahl und der Zeitraum der im Rahmen der Durchschnittsbewertung berücksichtigten Bewertungen angegeben ist. Es handelt sich nicht um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a I UWG. So das Gericht in seinem Urteil vom 25. Juli 2024 (Az.: I ZR 143/23). Es führt unter anderem zur Begründung in den Entscheidungsgründen des Urteils aus, dass die bestehende Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen und Prüfsiegeln nicht auf die Bewertungsfrage anzuwenden ist.