So das Gericht in seinem Urteil vom 12. Januar 2023 (Az.: I ZR 49/22) im Rahmen eines Rechtsstreits rund um eine Abmahnung und Unterlassungserklärung aufgrund unerwünschter Werbung per E-Mail.
BGH: Ernstliche Unterlassungserklärung bei fristgerechter Erklärung und Übersendung als .pdf-Dokument als E-Mail-Anhang
