In seinem Urteil vom 27. September 2023 (Az.: IV ZR 177/22) verneint der BGH einen grundsätzlichen Anspruch nach Art. 15 DSGVO bezogen auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlage. Das Gericht begründet in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:
„…Daraus folgt, dass es sich keinesfalls bei den gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt. Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (Anschreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten sowohl des Versicherungsnehmers als auch von dessen Ehefrau. Eine dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Antrages hat der Kläger indessen nicht vorgenommen…“
Zudem wurde auch eine Auskunft in Form einer vollständigen Kopie unter Anwendung des Art. 15 I, III DSGVO unter Anwendung der Rechtsprechung des EuGH durch den BGH verneint. Er führt bezogen auf den Streitfall aus:
„…Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nunmehr entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts festlege, Art. 15 Abs. 3 DSGVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, EU:C:2023:369 = VersR 2023, 1176 Rn. 30 f.). Daher könne Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewähre. Der Begriff „Kopie“ beziehe sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Die Kopie müsse daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung seien (EuGH aaO Rn. 32). Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken könne sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (EuGH aaO Rn. 41).
(c) Demzufolge kann der Kläger auch aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO keinen Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie der Begründungs- schreiben samt Anlagen herleiten. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union in der vorgenannten Entscheidung eröffnete Ausnahme greift vorliegend nicht. Denn der Kläger hat weder dazu vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Begründungsschreibens samt Anlagen nötig wäre…“