In einem von unserer Kanzlei in den ersten beiden Instanzen betreuten Verfahren (Az.: I ZR 169/17) hat der Bundesgerichtshof am 7. März 2019 das Revisionsverfahren per Beschluss ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU „verfügbar“, wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt?
- Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU „verfügbar“, wenn der Unternehmer den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält?
Das Oberlandesgericht Hamm hatte die Revision zur Klärung der Rechtslage zugelassen (Urteil vom 10. August 2017, Az.: I-4 U 101/15). Zwei Unternehmen streiten sich darum, ob in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben ist oder nicht. Eine solche besteht ohne Zweifel und ist auch im Impressum angegeben. Ich berichte an dieser Stelle über den weiteren Verlauf