Dies teilt die Wettbewerbszentrale in Bezug auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit (Urteil vom 24.März 2016, Az.: I ZR 7/15). Ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht wurde nicht angenommen, da die Textilkennzeichnungsverordnung eine Pflicht zur Angabe der textilen Zusammensetzung im Rahmen der Werbung nur dann annehme, wenn die Werbung bereits das Erfordernis der „Bereitstellung am Marke“ erfülle. Dies sei bei einer Prospektwerbung ohne Bestellmöglichkeit nicht gegeben, da diese nur eine Information über die beworbene Ware sei und den Betrachter zu einem Besuch des weiteren Angebotes des werbenden Unternehmens verleiten solle.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Hamm: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern zur Behandlung durch Unterspritzung mit Hyaluronsäure & Botox ist Verstoß gegen § 11 I 3 Nr. 1 HWG, da operativ plastisch-chirurgische Eingriff
- BAG: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO von Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber, wenn Anspruch nicht hinreichend dargelegt wird
- LG Bochum: Werbung mit Siegel „Focus Top Mediziner“ ohne weitere Erläuterungen auf Internetseite ist wettbewerbswidrig
- OLG München: Selbst wenn Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren einer Fristverlängerung um einen Tag zustimmt, kann das Berufungsgericht den Wegfall der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 UWG in Wettbewerbsstreitsache annehmen
- OLG Hamburg: Dringlichkeitsvermutung bei Kennzeichenrechtsstreit nach § 140 III MarkenG widerlegt, wenn zwischen Kenntniserlangung der behaupteten Rechtsverletzung und Stellung eines Antrages auf einstweilige Verfügung mehr als 8 Wochen vergehen