So das Gericht mit Urteil vom 27. März 2025 (Az.: I ZR 186/17). In dem Verfahren gegen den Betreiber einer Social Media Plattform war unter anderem streitig, ob über eine Anspruchsberechtigung besteht. Dazu hatte der BGH auch an den EuGH in dieser Sache ein Vorabentscheidungsersuchen gerichtet.