Diese Fragen stellt der BGH mit seinem Beschluss vom 26. September 2023 (Az.: VI ZR 97/22) So unter anderem neben Fragen rund um einen Unterlassungsanspruch aus der Weiterleitung von personenbezogenen Daten an unberechtigte Personen auch mit folgender Vorlage:
„Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass für die Annahme eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung bloße negative Gefühle wie z.B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, genügen? Oder ist für die Annahme eines Schadens ein über diese Gefühle hinausgehender Nachteil für die betroffene natürliche Person erforderlich?“
Im Ausgangsrechtsstreit wird ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht durch den Kläger, da Informationen bezogen auf einen Bewerbungsprozess an unberechtigte Personen gelang waren.