Eine Marke kann daher für die betroffenen Waren oder Dienstleistungen nicht erfolgreich eingetragen werden, so entschieden für die Markenanmeldung „Kölner Dom“ durch den BGH mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 (Az.: I ZB 28/23) für einige Waren der Schutzklassen 14, 16, 25 und 35.
BGH: Wird Name einer Sehenswürdigkeit, unter anderem mit Bestandteil der Ortsangabe, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit durch Verkehrskreise angesehen und nicht als betrieblicher Herkunftsnachweis, fehlt es an der Unterscheidungskraft nach § 8 II Nr.1 MarkenG
