So der BGH in dem Versäumnisurteil vom 19. Mai 2022 (Az.: I ZR 69/21) in der Bestätigung seiner eigenen Rechtsprechung unter ausdrücklicher Betonung und umfangreichen Würdigung, dass die zugrundeliegende Vorschrift, § 2 I PAngV, mit der EU-rechtlichen Grundlagen und damit der entsprechenden Richtlinie vereinbar ist. Es geht dabei insbesondere darum, dass § 2 I PAnGV eine Angabe in „unmittelbarer“ Nähe vorsieht, dies aber in der Grundlage der Richtlinie nicht so verankert ist.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Unzureichende Datenschutzinformation über Zwecke der Datenverarbeitung, deren Rechtsgrundlage und Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten ist zugleich auch ein Verstoß gegen § 5a I UWG, da wesentliche Informationen vorenthalten werden
- OLG Dresden: keine Verjährung des Auskunftsanspruchs nach Art 15. DSGVO, solange betroffene personenbezogene Daten beim Verantwortlichen noch gespeichert sind
- BAG: Verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch Arbeitgeber rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen eines „schlechten Gefühls“
- OLG Düsseldorf: 100 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust über personenbezogene Daten in Form einer Mobilfunknummer nach deren Scraping aus sozialem Netzwerk trotz zwischenzeitlichem Wechsel der betreffenden Mobilfunkrufnummer vor Urteilsverkündung
- BGH: Verbraucherzentralen dürfen Verstöße gegen die DSGVO mit Unterlassungsansprüchen auf Basis des UWG oder UKlaG geltend machen