So nach einer aktuellen Mitteilung der Wettbewerbszentrale eine Entscheidung (Urteil vom 23. September 2016, Az.: 12 O 136/16; nicht rechtskräftig) des Landgerichts Frankfurt (Oder). Ein Onlinehändler hatte in seinem Internetshop gebrauchte Mobilfunkgeräte entsprechend beworben. Im unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Garantiewerbung, der Sie auf der Startseite blick-fangmäßig befand, war keine klar und deutliche Information dahingehend erhalten, dass hier eine obligatorische Geräteregistrierung für die Inanspruchnahme von Garantie-leistungen erforderlich gewesen ist. Ein solcher Hinweis erfolgte auch nicht auf den Pro-duktseiten, sondern erst über einen weitergehenden Link im Rahmen der Produktinformation. Dies war für die Richter jedoch zu spät, da bereits die Blickfangwerbung auf der Starseite, also hier die Werbung mit der Garantie, unzutreffend war und die entsprechende Information im Rahmen der Blickfangwerbung mit einem aufklärenden und informierenden Hinweis, z.B. als Sternchen und damit verbundenem Text, versehen werden müssen.
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