Nachdem gestern das britische Unterhaus den vorgelegten Brexit-Austrittsvertrag abgelehnt hat, stellt sich auch im Markenrecht die Frage, wie Markeninhaber und Unternehmen sich vorbereiten sollen.

Betroffen sind dabei vor allem Unternehmen, die Unionsmarken angemeldet oder bereits registriert haben.

Mit einem Austritt in ungeregelter Form soll dann nach Mitteilung der zuständigen Behörde gelten, dass bei laufenden Anmeldeverfahren während einer Übergangsphase von 9 Monaten der Anmelder eine nationale Markenanmeldung einreichen kann, für die dann weitere Kosten entstehen, zugleich aber die wichtige Priorität der Unionsmarkenanmeldung Geltung hat.

Bei bereits eingetragenen Unionsmarken soll ein nationale Marke entstehen. Der Markeninhaber wird darüber informiert und soll die Möglichkeit haben, auf diese zu verzichten.

Tipp:

Prüfen Sie, ob bereits jetzt eine nationale Markenanmeldung in Großbritannien Sinn macht. Dies kann z.B. in einem laufenden Anmeldeverfahren einer Unionsmarke Sinn machen, wenn dort das EUIPO Probleme bei der Anmeldung sieht oder gar die Anmeldung abgelehnt hat und Sie dagegen vorgegangen sind

Prüfen Sie bestehende Markenlizenzverträge, sofern dort eine Nutzung in Großbritannien betroffen ist. Sind Sie Lizenzgeber, müssen Sie das Recht der Marke auch bei einem Brexit gewährleisten.

Quelle

https://www.gov.uk/government/publications/trade-marks-and-designs-if-theres-no-brexit-deal