Fehlt die Laufleistung als Angabe im Rahmen der Werbung, so liegt eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG vor. So das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 31. Mai 2018, Az. 9 U 3/18). Im Rahmen einer Verkaufsanzeige für einen Gebrauchtwagen war die Laufleistung nicht angegeben. Ein Wettbewerbsverband beanstandete dies aus dem Wettbewerbsrecht und bekam Recht. Die Richter des Oberlandesgerichts sehen die Laufleistung als wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG an.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG München: Online-Bewertungsanbieter muss aufgrund einer Rüge eines Bewerteten aktiv werden und die Beschwerde prüfen; Geschieht dies nicht, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung einer Bewertung
- OLG Dresden: Verantwortlicher muss Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO dauerhaft auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen überwachen, unter anderem auch, ob nach Abschluss der Datenverarbeitung personenbezogene Daten gelöscht wurden
- BGH: Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO grds. auch bei bloßen kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogenen Daten möglich
- LG Coburg: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird rechtsmissbräuchlich ausgeübt, wenn keine datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen, sondern bereicherungsrechtliche Ansprüche
- OLG Brandenburg: Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist nicht nach § 312g II Nr.1 BGB wegen einer Personalisierung eines Produktes ausgeschlossen, wenn bei der Personalisierung durch den Kunden aus vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten der Produktzusammenstellung ausgewählt werden kann