Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Verträgen im Fernabsatz für Matratzen, auch wenn diese versiegelt wurden. So der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 3. Juli 2019, Az.:VIII ZR 194/16.
Quelle:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019089.html?nn=10690868