Nach Ansicht des Generalanwaltes beim EUGH in dem Verfahren C-40/17 muss der Betreiber der Internetseite, der den Like-Button einbindet, den Nutzer vor der Erhebung und Übermittlung von Daten, die über den Like Button an das Network übertragen werden, über diesen Vorgang informieren und ggf., sofern erforderlich, eine Einwilligung im Sinne des Datenschutzrechtes einholen. Für die Vorgänge, zu denen der Internetseitenbetreiber einen Beitrag leistet, wird er zudem aus Sicht des Generalanwaltes gemeinsam Verantwortlicher und hat daher entsprechende Pflichten. Für die Einbindung des Like-Button, so der Generalanwalt, seien der Internetseiten Verantwortlicher und daher gemeinsam mit Facebook verantwortlich, da er die Phasen der Erhebung und Übermittlung von personenbezogenen Daten dadurch eingeleitet habe. Der EUGH muss noch abschließend entscheiden, nach dem ihm unter anderem diese Frage durch den Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt worden war. In den meisten Fällen in der Vergangenheit ist der EUGH aber der Ansicht des Generalanwaltes gefolgt.
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