Diese sind nicht dann generell vom Widerrufsrecht ausgenommen bzw. dieses wird durch das Entfernen der Versieglung zum Erlöschen gebracht. So der EuGH am 27. März 2019 (C-681/17). Der Onlinehändler kann sich nicht, in Deutschland auf die Regelung des § 312 g Abs.2 Nr.3 BGB, darauf berufen, da diese grds. nicht reinigbar sind und damit nach einem Widerruf die Verkehrsfähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann. 312 g Abs.2 Nr.3 BGB hat folgenden Wortlaut, unter dem Matratzen bei einer erfolgreichen Versiegelung nicht fallen würden:
„..Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:..Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde..“
Ausdrücklich verweist der EuGH auf einen bestehenden Wertersatzanspruch des Onlinehändlers.