So die Datenschutzkonferenz gemäß Beschluss vom 23. März 2018. Eine Ausnahme kann dann vorliegen, wenn aufgrund einer konkreten Bestellung des Kunden ein Risiko zu Lasten des Händlers besteht, dass die Forderung des Kaufpreises nicht realisiert werden kann (z.B. Kauf in Raten oder offene Forderung/Teilforderung bei Zahlung auf Rechnung). Ist der Kauf durch Zahlung des Kunden und Lieferung abgeschlossen, besteht keine Rechtsgrundlage für fortlaufende Bonitätsauskünfte aus dem konkreten Kaufvertrag. Da die Umsetzung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung zum 25.Mai 2018 vor der Tür steht, sollte dieser Punkt auch zu der Prüfung bei der Umsetzung in Ihrem Unternehmen gehören.
Quelle:
https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/konferenzen/duesseldorfer-kreis/