So der Bundesgerichtshof in einer am 17. April 2019 veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil vom 14.Februar 2019, Az.: I ZR 6/17 – Kündigung der Unterlassungsvereinbarung). Liegt ein Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs.4 UWG vor, kann dies, im Einzelfall betrachtet, ein wichtiger Grund sein, der eine außerordentliche Kündigen des Unterlassungsvertrages nach § 314 BGB rechtfertigt. Dazu, so die Richter des BGH, kommt der Rechtsgrund von Treu und Glauben nach § 242 BGB zur Anwendung. Wichtig ist auch, dass sich der Rechtsmissbrauch auch auf Forderungen von Vertragsstrafen auswirkt, die vor der Kündigung des Unterlassungsvertrages geltend gemacht werden. Diese sind dann, natürlich unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls, nicht mehr durchsetzbar.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG München: Online-Bewertungsanbieter muss aufgrund einer Rüge eines Bewerteten aktiv werden und die Beschwerde prüfen; Geschieht dies nicht, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung einer Bewertung
- OLG Dresden: Verantwortlicher muss Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO dauerhaft auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen überwachen, unter anderem auch, ob nach Abschluss der Datenverarbeitung personenbezogene Daten gelöscht wurden
- BGH: Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO grds. auch bei bloßen kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogenen Daten möglich
- LG Coburg: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird rechtsmissbräuchlich ausgeübt, wenn keine datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen, sondern bereicherungsrechtliche Ansprüche
- OLG Brandenburg: Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist nicht nach § 312g II Nr.1 BGB wegen einer Personalisierung eines Produktes ausgeschlossen, wenn bei der Personalisierung durch den Kunden aus vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten der Produktzusammenstellung ausgewählt werden kann