So das OLG Köln in seinem Urteil vom 23. September 2022 (Az.: 6 U 70/22) im Rahmen eines Rechtsstreits gegen ein Testunternehmen wegen der Verwendung eines Testergebnisses aus einem Test durch einen Mitbewerber des klagenden Unternehmens. Es ging um die Frage, ob aufgrund des Vertrages zur Verwendung des Tests und des Testlogos (Lizenzvertrag genannt) auch die Pflicht besteht, bei einem Wettbewerbsverstoß einzugreifen oder einen Vertrag zu kündigen, wenn der Test in einer Werbung unzutreffend und damit wettbewerbsrechtlich irreführend verwendet wird. Das Gericht verneinte eine Haftung sowohl als Täter einer Handlung als auch als Teilnehmer durch die Nicht-Kündigung des Lizenzvertrages.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Hamm: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern zur Behandlung durch Unterspritzung mit Hyaluronsäure & Botox ist Verstoß gegen § 11 I 3 Nr. 1 HWG, da operativ plastisch-chirurgische Eingriff
- BAG: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO von Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber, wenn Anspruch nicht hinreichend dargelegt wird
- LG Bochum: Werbung mit Siegel „Focus Top Mediziner“ ohne weitere Erläuterungen auf Internetseite ist wettbewerbswidrig
- OLG München: Selbst wenn Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren einer Fristverlängerung um einen Tag zustimmt, kann das Berufungsgericht den Wegfall der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 UWG in Wettbewerbsstreitsache annehmen
- OLG Hamburg: Dringlichkeitsvermutung bei Kennzeichenrechtsstreit nach § 140 III MarkenG widerlegt, wenn zwischen Kenntniserlangung der behaupteten Rechtsverletzung und Stellung eines Antrages auf einstweilige Verfügung mehr als 8 Wochen vergehen