So das Gericht in seinem Urteil vom 5. März 2024 (Az.: 15 Sa 45/23) in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit, in dem der Kläger gegen den ehemaligen Arbeitgeber einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 5.000 EUR geltend gemacht hatte. Hintergrund war. Das Gericht sieht unter anderem nicht die Anspruchsgrundlage des Art. 82 DSGVO als gegeben an.