So das Gericht in seinem Beschluss vom 1. Juli 2024 (Az.: 3 Ta 85/24) bezogen auf den Rechtsstreit, dessen Ausgang die Veröffentlichung eines Krankheitszustandes gegenüber Mitgliedern des beklagten Arbeitgebers, eines Vereins, in einer E-Mail an ca. 10.000 Mitglieder war. Der Rechtsstreit ist bei den Arbeitsgerichten „richtig aufgehoben“, da das Gericht hier einen Bezug zum Arbeitsverhältnis und eine unerlaubte Handlung nach § 2 I Nr. 3 d.) ArbGG sieht.
LAG Düsseldorf: Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen den organschaftlichen Vertreter des Arbeitnehmers auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet
Arbeitsrecht, Datenschutz/Datensicherheit
