So das Gericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2023 (Az.: 2 Sa 17/23) in einem Rechtsstreit rund um einen Arbeitsplatzwechsel eines Beschäftigten. Da auch vertragliche Ansprüche streitig waren, wurden die Ansprüche nach dem UWG auch durch die Arbeitsgerichtbarkeit mitentschieden. Neben der Verneinung eines Unterlassungsanspruchs mangels Vorliegens der Ansprüche, sieht das Gericht auch im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast keine des Beklagten bei nicht ausreichendem Vortrag zu Unterlassungsanspruch.
Hinweis:
Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch das BAG zurückgewiesen (Az.: 8 AZN 642/23)