So das Gericht unter anderem in seinem Urteil vom 22. August 2024 (Az.: 5 SLa 66/24) in dem konkret zu entscheidenden Fall. Das Gericht bejahte zunächst den Verstoß gegen die DSGVO. Allerdings konnte die Klägerin im Streitfall einen Schaden nicht hinreichend darlegen, um die durch die Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nach Ansicht des Gerichts zu erfüllen, die für einen Zuspruch eines Anspruchs nach Art. 82 DSGVO erforderlicherweise zu erfüllen sind.
LAG Rheinland-Pfalz: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei versehentlicher Verwendung des Vor-und Nachnamen eines ehemaligen Beschäftigten durch Arbeitgeber als Ansprechpartner in Werbeflyer als Einlage in Gratis-Zeitung
