So das Gericht in seinem Urteil vom 27. Juli 2023 (Az.: 3 Sa 33/22). Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der mit dem Arbeitgeber keine über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinausgehenden Vereinbarung der Nutzung der Aufnahme zu Werbezwecken getroffen hatte und außergerichtlich mehrfach die Löschung erfolglos begehrt hatte. Das Gericht sah einen entsprechenden Anspruch aus Art 82 DSGVO als ausreichend dargelegt und bewiesen und sah insbesondere an der langanhaltenden Verwendung und Umfang der Werbung durch den beklagten Arbeitgeber die Höhe des Anspruchs in Höhe von 10.000 EUR als angemessen an.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Hamm: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern zur Behandlung durch Unterspritzung mit Hyaluronsäure & Botox ist Verstoß gegen § 11 I 3 Nr. 1 HWG, da operativ plastisch-chirurgische Eingriff
- BAG: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO von Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber, wenn Anspruch nicht hinreichend dargelegt wird
- LG Bochum: Werbung mit Siegel „Focus Top Mediziner“ ohne weitere Erläuterungen auf Internetseite ist wettbewerbswidrig
- OLG München: Selbst wenn Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren einer Fristverlängerung um einen Tag zustimmt, kann das Berufungsgericht den Wegfall der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 UWG in Wettbewerbsstreitsache annehmen
- OLG Hamburg: Dringlichkeitsvermutung bei Kennzeichenrechtsstreit nach § 140 III MarkenG widerlegt, wenn zwischen Kenntniserlangung der behaupteten Rechtsverletzung und Stellung eines Antrages auf einstweilige Verfügung mehr als 8 Wochen vergehen