So das Gericht mit Urteil vom 22. Februar 2024 (Az.: 4 O 273/23) in einem Rechtsstreit mit einem bekannten Unternehmen aus den USA, dass Elektroautos baut. Der klagende Käufer hatte einen Widerruf seines Vertrages erklärt. Das beklagte Unternehmen hatte in der verwendeten Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben, obwohl eines solche auf der Internetseite angegeben war.
LG Arnsberg: fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen führt nicht zur Verlängerung der Widerrufsfrist auf maximal 12 Monate und 14 Tage in Anwendung der §§ 356 III S. 2, 355 II S. 2, 356 II Nr. 1a BGB
