So das Gericht in seinem Urteil vom 14. März 2024 (Az.: 34 O 41/23) in einem Gerichtsverfahren gegen ein Unternehmen, dass einen Onlineshop betreibt. In dem Verfahren war unter anderem ein Unterlassungsanspruch gelend gemacht worden, da ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht unverzüglich, aber auch binnen der Frist von einem Monat nach Art. 12 III 1 DSGVO erfüllt hat.