So das Gericht in seinem Urteil vom 31. Oktober 2024 (Az.: 38 O 182/22) im Rahmen eines Rechtsstreites einer qualifizierten Einrichtung nach § 4 UKlaG mit einem Lebensmittelverkaufsunternehmen. Dieses hatte in einem Prospekt im Jahr 2022 bei einzelnen Produkten eine Preisgegenüberstellung eines aktuellen Verkaufspreises mit einem durchgestrichenen Preis vorgenommen. Dieser durchgestrichen dargestellte Preis war aber nicht der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der Preisherabsetzung. Der EuGH hatte dazu für dieses konkrete Verfahren das Vorabentscheidungsersuchen am 26. September 2024 entschieden. Nunmehr gaben die Richter der Klage statt. Die konkrete, zu entscheidende Werbegestaltung, begründete nach Ansicht des Gerichts eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5s, 5b IV UWG.