So das Gericht in seinem Beschluss vom 19. Februar 2025 (Az.: 25 O 9210/24) in einem Verfahren, mit dem ein Unternehmen den Autor von Bewertungen auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform in Erfahrung bringen wollte. Das Gericht hatte sich dabei auch mit der Frage zu beschäftigen, ob die Anspruchsgrundlage gegen den Betreiber eines E-Mail-Dienstes überhaupt eröffnet ist.
LG München I: Auskunft nach § 21 II TDDDG durch Betreiber eines E-Mail-Dienstes möglich, da dieser Anbieter eines digitalen Dienstes im Sinne von § 21 II 1TDDDG ist
