Unter anderem dies hat das Gericht in seinem Endurteil vom 13. Dezember 2023 (Az.: 29 O 1152/23) entschieden. In dem Rechtsstreit waren Rückzahlungsansprüche aus einem Vertrag geltend gemacht worden, der durch das Gericht auch im Rahmen des Verfahrens als Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff. BGB rechtlich eingeordnet worden war. Einen Sachmangel wies das Gericht jedoch in seinen Entscheidungsgründen zurück, sofern dieser mit der Mitteilung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu einer möglichen Missbrauchsgefahr beim Anwender begründet worden war.