Darauf weist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hin und teilt mit, dass vorherige Meldungen nicht berücksichtigt werden. Die Mitteilungspflicht ergibt sich aus 37 Abs. 7 EUDSGVO und betrifft alle Unternehmen, die einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen oder bestellen müssen. Interessant ist, dass die Behörde ankündigt, Verstöße gegen diese Pflicht bis zum 31.12.2018 nicht verfolgen zu wollen. Dies sollte aber keinesfalls dazu führen, diese Pflicht nicht zum 25. Mai 2018 zu erfüllen.

Quelle:

https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Mitteilungspflicht-der-Kontaktdaten-von-Datenschutzbeauftragten-nach-DS-GVO/Mitteilungspflicht-der-Kontaktdaten-von-Datenschutzbeauftragten-nach-DS-GVO.html