So das Gericht in seinem Urteil vom 16. Juli 2024 (Az.: 7 U 133/23) in einem Rechtsstreit, in dem es um die Rückabwicklung eines über eBay geschlossenen Kaufvertrages zu einem hochwertigen Notebook ging. Das beklagte Unternehmen hatte nach dem Widerruf des Klägers die Rückerstattung des Kaufpreises von 7.049 EUR verweigert und sich unter anderem darauf berufen, dass der Kläger vor seiner Bestellung des Notebooks dieses auf der Basis einer Grundausstattung durch den Kläger mit individuellen Ausstattungsvarianten aus einer Auswahl ausgestattet worden sei. Dieser Ansicht folgte das Gericht in seinem Urteil nicht.
OLG Brandenburg: Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist nicht nach § 312g II Nr.1 BGB wegen einer Personalisierung eines Produktes ausgeschlossen, wenn bei der Personalisierung durch den Kunden aus vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten der Produktzusammenstellung ausgewählt werden kann
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