Dies hatte in dem durch das Gericht zu entscheidenden Sachverhalt zur Folge, dass kein Widerrufsrecht zu Gunsten des Beklagen bestand und dieser den eingeklagten Kaufpreis für ein Boot zahlen musste. So das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 4. Februar 2025 (Az.: 6 U 48/24.